Wunschleistungen/Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) - Allgemeine Informationen
Sie sind gut versichert, aber der Versicherungsschutz hat seine Begrenzungen, die sich aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB) ergeben - u.a. aus dem
§ 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot
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Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
„Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.“- https://www.g-ba.de
Bei privatversicherten Patienten kann das individuell - je nach Vertragsgestaltung - anders sein.
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Individuelle Gesundheits-Leistungen (IGeL) werden auf ihren Wunsch hin erbracht. Sie sind kostenpflichtig und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gesondert mit Ihnen abgerechnet. Wir werden Ihnen diese Leistungen empfehlen, wenn diese aus unserer Sicht eine medizinisch sinnvolle Ergänzung zum üblichen Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen darstellen. Wir wollen, dass sie gut informiert sind und eine Wahl haben. Ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist gut - aber nicht immer gut genug für den Einzelnen.
Ihre Wünsche sind uns wichtig!